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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Artikel 1 Geltungsbereich

1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen ("Verkaufsbedingungen") gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden ("Käufer").

Die Dipl.-Ing. K. Weinhold GmbH & Co. KG, Kreitzweg8 + 43, 41472 Neuss, ("Weinhold") verkauft ausschließlich auf Grundlage dieser Verkaufsbedingungen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass dies bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.

 

2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person

des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

3. Die Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. AGB des Käufers, auf die dieser in seinem Angebot oder seiner Annahme hingewiesen hat, finden nur dann Eingang in das Vertragsverhältnis, wenn Weinhold diesen

ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch

dann, wenn Weinhold in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

 


Artikel 2 Vertragsschluss

1. Alle Angebote von Weinhold sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich

gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Weinhold berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang anzunehmen.

 


Artikel 3 Lieferung und Lieferzeit

1. Soweit zwischen Weinhold und dem Käufer nicht anderes schriftlich vereinbart ist, gilt das Folgende: Weinhold soll die Waren am Sitz von Weinhold Kreitzweg 8 + 43, 41472 Neuss, ab Werk (Incoterms ® 2020) liefern, wenn der Bestimmungsort der Ware im Inland belegen ist. Anderenfalls ist FCA (Incoterms ® 2020) am Sitz von Weinhold zu liefern. Im letzteren Fall ist die Lieferung durch Weinhold abgeschlossen, sobald die Ware auf das vom Käufer bereitgestellte Beförderungsmittel verladen worden ist. In beiden Fällen bleibt betreffend die Verpackungskosten Art. 8 Ziff. 1 unberührt.

2. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annährend, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

 

3. Weinhold ist zu Teillieferungen und vorfristigen Lieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer

im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten

Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

 

4. Wird die beauftragte Ware ganz oder teilweise durch ein kongruentes Deckungsgeschäft von Vorlieferanten bezogen, ist Weinhold nur unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung zur

Lieferung verpflichtet, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist von Weinhold zu vertreten.

 

Artikel 4 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versicherung, Lagerkosten

 

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Unternehmenssitz von Weinhold.

 

2. Die Durchführung des Transports, der Gefahrübergang betreffend den zufälligen Verlust und die zufällige Beschädigung der Ware sowie die Übernahme der Versicherungskosten erfolgen nach Maßgabe der in der Auftragsbestätigung verwendeten Incoterms. Soweit dort keine Angabe gemacht wird, geht die Gefahr mit Übergabe des Liefergegenstands (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur,

Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über.

 

Artikel 5 Annahmeverzug

Der Käufer kommt in Annahmeverzug, wenn er die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt.

Kommt der Käufer in Annahmeverzug, hat Weinhold während des Annahmeverzugs nur Vorsatz und grobe

Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der

Ware geht zudem mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf den Käufer über.

 


Artikel 6 Gewährleistung

 

1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- oder Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

 

2. Weinhold ist nicht verpflichtet, den Käufer auf technische Änderungen der Ware hinzuweisen, wenn jene lediglich eine gleich- oder höherwertige Beschaffenheit bedingen, jedoch keinen Sachmangel begründen. Es

obliegt vielmehr dem Käufer vor der Verwendung der Ware, die Qualität und Eignung der Ware für die von

ihm geplante Verarbeitung und Anwendung zu prüfen.

 

3. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Eine Untersuchung hat in jedem Fall vor einem Einbau zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Weinhold hiervon unverzüglich, spätestens jedoch binnen 8 Kalendertagen, schriftlich Anzeige zu machen.

 

4. Bei einer zum Einbau bestimmten Ware gilt die Anzeigeobliegenheit auch dann, wenn der Mangel infolge der

Verletzung einer dieser Pflichten erst nach dem Einbau festgestellt wurde. In diesem Fall bestehen dann keine

Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten.

 

5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft und kann die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht

verweigert werden, kann Weinhold zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder

durch Lieferung einer mangelfreien Sache geleistet wird. Ist für den Käufer im Einzelfall entweder nur eine

solche Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung zumutbar, kann er indessen die Art der Nacherfüllung

wählen.

 

6. Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder

nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer soweit kein nur unerheblicher Mangel vorliegt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

7. Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn,

der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB).

 

8. Gewährleistungsansprüche verjähren 1 Jahr ab Ablieferung der Ware, wobei die Verjährungsvorschriften des

§ 439 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 BGB (dingliche Rechte Dritte, Verwendung für ein Bauwerk, Arglist) und §§

445, 445b BGB (Rückgriffsansprüche des Verkäufers) unberührt bleiben.

 

9. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei

Mängeln der Ware nur nach Maßgabe von Artikel 7.


Artikel 7 Haftungsbeschränkungen

1. Weinhold haftet,

• soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz,

• in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,

• wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,

• soweit Weinhold einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, sowie

• wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße

Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, wie z.B. Freiheit der Lieferung von erheblichen Mängeln, termingerechte Lieferung etc.). Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,

vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit gehaftet wird. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

 

2. Die sich aus dem Vorstehenden ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen

durch Personen, deren Verschulden Weinhold nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

 

3. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Käufers und bei

der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen.

 

Artikel 8 Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

 

1. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet. Der Käufer trägt darüber hinaus die Kosten der Verpackung, die ihm gesondert in Rechnung gestellt werden. Etwaige Bankgebühren bei Auslandsüberweisungen, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt ebenfalls der Käufer.

 

2. Alle nach Verkaufsabschluss (Datum der Auftragsbestätigung) eintretenden Veränderungen der vereinbarten fremden Währung oder des Wechselkurses zum Euro treffen den Käufer.

 

3. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung ausgestellt und ist sofort fällig. Skonto

wird nicht akzeptiert.

 

4. Zahlungen nach Fälligkeit sind mit einem einfachen Zins von 5 Prozent p.a. zu verzinsen, wenn der Käufer

Kaufmann i. S. d. des deutschen HGB ist.

 

5. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig; bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.

 

6. Leistungsort für die Zahlung des Kaufpreises ist der Sitz von Weinhold. Die Zahlung gilt als vollzogen, wenn der Betrag dem Konto gutgeschrieben ist. Zahlungskosten – auch in Gestalt öffentlich-rechtlicher Abgaben – trägt der Käufer.

 

7. Weinhold behält sich vor, in seiner Auftragsbestätigung eine Absicherung der Auftragssumme durch Vorkasse

zu verlangen.

 

8. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens),

dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist

Weinhold zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zur Aufhebung des Vertrags

berechtigt.

 

Artikel 9 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und

einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält Weinhold sich das Eigentum an den

verkauften Waren vor.

 

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat Weinhold unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

 

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist

Weinhold berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften den Vertrag aufzuheben oder/und die Ware auf

Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen.

 

4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren

entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Weinhold als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Weinhold Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses

entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der 3 Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen

Miteigentumsanteils von Weinhold gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Weinhold ab. Weinhold

nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben Weinhold ermächtigt. Weinhold verpflichtet sich, die

Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen Weinhold gegenüber

nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und Weinhold den Eigentumsvorbehalt nicht durch

Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann Weinhold verlangen, dass

der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen

Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Außerdem ist Weinhold in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung

und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Weinhold um mehr als 10%, wird

Weinhold auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl von Weinhold freigeben.

 

 

Art. 10 Höhere Gewalt, Streik und Aussperrung

Wenn Weinhold an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände gehindert wird, die trotz, der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abzuwenden sind – gleichviel ob im Werk von Weinhold oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten – z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die o.a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird Weinhold von der Lieferverpflichtung frei. Auch im Fall von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang, Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, wird Weinhold von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit oder wird Weinhold von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Käufers. Treten die vorgenannten Umstände beim Käufer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.

 

Art 11 Vertraulichkeit, Nutzungsrechte

1. Alle Informationen, Zeichnungen und andere Daten, die von Weinhold dem Käufer schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden, sind Geschäftsgeheimnisse, die vertraulich zu behandeln sind. Sie dürfen Dritten nicht offen gelegt werden, sofern sie nicht allgemein oder der vertrauten Partei auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind

oder der Käufer aufgrund der Verfügung oder Anordnung eines zuständigen Gerichts, einer zuständigen

Behörde zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. Mitarbeitern des Käufers dürfen sie nur

offengelegt werden, wenn und soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist.

 

2. Sofern der Käufer gezwungen ist, Vertrauliche Informationen offenzulegen, wird er Weinhold unverzüglich

nach Zugang der Verfügung oder Anordnung über die erforderliche Offenlegung schriftlich informieren. Im Übrigen bleibt § 5 GeschGehG unberührt.

 

3. Der Käufer hat sämtliche Vorgaben zum Schutz des ,geistigen Eigentums und des jeweils anwendbaren Datenschutzrechtes zu beachten.

 

4. Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen von Weinhold bleiben

mit allen Rechten im Eigentum von Weinhold, und zwar auch dann, wenn sie dem Käufer übergeben worden

sind. Der Käufer verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Vornahme von Änderungen, die Weitergabe an Dritte

oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau. Eine Übertragung von Nutzungsrechten unabhängig davon,

ob gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte bestehen oder nicht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen

Vereinbarung.

 

5. Alle Entwürfe, Visualisierungen und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz und sind als persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann,

wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelnen nicht erreicht ist. Damit stehen Weinhold

insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus § 97ff. UrhG zu.

 

Artikel 12 Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

 

1. Das Vertragsverhältnis mit dem Käufer und diese Verkaufsbedingungen, einschließlich ihres Zustandekommens und ihrer Auslegung, unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Kaufrechts (CISG).

 

2. Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergeben, einschließlich aller Streitigkeiten über sein Bestehen, seine Gültigkeit oder seine Beendigung, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand Düsseldorf, wenn der Käufer Kaufmann im Sinne des deutschen HGB ist. Das gleiche gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Abweichend von der vorstehenden. Bestimmung ist Weinhold jedoch berechtigt, im Einzelfall auch Klage vor den ordentlichen Gerichten am Sitz des Käufers zu erheben.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so hat dies auf die Wirksamkeit

der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt die für diesen Fall

bestehende branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen die entsprechende

gesetzliche Bestimmung.

Stand: Februar 2024

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